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  • Höhrere Steuer auf das Feierabend Bier?

    Der umstrittene Vorstoß des wirtschaftspolitischen Sprechers der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag, Paul Friedhoff, stößt beim Brauereiverband NRW auf Unverständnis. Nach Erhöhung der Tabaksteuer sprach sich der Politiker nunmehr auch für eine Anhebung der Steuer für alkoholische Getränke aus. Danach möchte der Liberale die Steuer entsprechend dem Alkoholgehalt anheben.
    Aufgrund chronisch leerer Staatskassen suchen Politiker derzeit fieberhaft nach sprudelnden Einnahmequellen. So wurde vor kurzem erst die Erhöhung der Tabaksteuer beschlossen. Jetzt kommt Paul Friedhoff mit dem Vorschlag, die Steuer auf alkoholische Getränke zu erhöhen. Im Gegenzug möchte der FDP-Politiker die diskutierte Luftverkehrsabgabe, von der man sich in Regierungskreisen Mehreinnahmen von bis zu einer Milliarde Euro pro Jahr erhofft, kippen.
    Der Steuerplan des wirtschaftspolitischen Sprechers der FDP-Bundestagsfraktion sieht vor, dass die geplante Steueranhebung dem Alkoholgehalt des Getränkes entsprechen soll. Für eine Flasche Bier würden dann durchschnittlich 4,5 Prozent Steuern auf den Nettoverkaufspreis anfallen. Hinzu käme wie bisher 19 Prozent Mehrwertsteuer. Gegen diese Pläne setzt sich jetzt der Brauereiverband NRW zur Wehr. „Wir brauchen eine vernünftige Steuerpolitik und keine Erhöhung der Biersteuer“, sagt Geschäftsführer Jürgen Witt  in Düsseldorf. „Eine Anhebung der Biersteuer, die im vergangenen Jahr rund 189 Millionen Euro in die Kassen des nordrhein-westfälischen Finanzministers spülte, würde zudem den enormen Wettbewerbsdruck in der Brauwirtschaft, der Gastronomie und im Handel unverhältnismäßig erhöhen. Und letztlich muss der Bier trinkende Verbraucher die Zeche zahlen. Unsere Brauereien können ein

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  • Unwirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Telefonwerbung

    Eine vorformulierte Einwilligungserklärung, mit der ein Verbraucher seine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt, ist dann unwirksam, wenn diese zu allgemein und unbestimmt formuliert ist.

    Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des OLG Köln vom 29.4.2009 (Az. 6 U 218/08).

    In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Einwilligungserklärung, in der sich der Verbraucher pauschal damit einverstanden erklärte, telefonisch über „interessante Angebote“ des Anbieters selbst sowie von „Dritten und Partnerunternehmen“ informiert zu werden. Nachdem Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern wettbewerbsrechtlich nur mit der vorherigen Einwilligung des Angerufenen zulässig ist, nutzen viele Unternehmen vorformulierte Erklärungen, die der Kunden nur noch ankreuzen bzw. unterschreiben muss. Wie die Kölner Richter jedoch feststellten, muss eine solche vorgegebene Erklärung inhaltlich zumindest so konkret sein, dass für den Kunden absehbar ist, welche Art der Werbung er erhalten wird. Außerdem muss der Kreis der Werbenden, für die diese Einwilligung gelten soll, so transparent bezeichnet sein, dass der Verbraucher erkennt, wer sich ihm gegenüber auf diese Einwilligung berufen kann. Erfüllt eine Einwilligungserklärung diese Voraussetzungen nicht, so ist diese unwirksam, so dass Werbeanrufe selbst dann rechtswidrig sind, wenn der Kunde die Klausel ausdrücklich akzeptiert hat.

    Das OLG Köln betont in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass auch die Möglichkeit für den Verbraucher, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, im Falle der fehlenden Transparenz der vorgegebenen Einwilligungserklärung nichts an der Unwirksamkeit ändert.

    Gerade wenn das erforderliche „Opt-In“ des Verbrauchers – wie in den meisten Fällen in der Praxis –durch eine vorgegebene Erklärung eingeholt wird, empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz daher, diese Erklärung sorgfältig zu formulieren. Einerseits soll dabei dem Bedürfnis des werbenden Unternehmens Rechnung getragen werden, eine möglichst umfassende Einwilligungserklärung seiner Kunden zu Werbemaßnahmen zu erhalten, anderseits muss verhindert werden, dass die Erklärung wegen fehlender Transparenz komplett unwirksam ist. Da diese Grenze durchaus fließend ist und es sehr auf den individuellen Einzelfall ankommt, empfiehlt es sich, diesbezüglich im Vorfeld rechtlichen Rat einzuholen.

    www.rayermann.de

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